Die Verantwortung für diesen Übergang liegt nicht nur bei Regierungen und Individuen, sondern auch bei den Unternehmen. Dem Finanzsektor kommt hierbei eine entscheidende Rolle zu, um den Übergang zu einer umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft zu ermöglichen.
Als Reaktion auf diese Herausforderung hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 emissionsneutral zu werden, und hat somit den Europäischen Green Deal geschaffen. Ein System von Regeln und Leitlinien zur Beschleunigung des nachhaltigen Übergangs.
Als Teil des Europäischen Green Deal wurde der EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen geschaffen, um den Übergang zu finanzieren und zu ermöglichen, dass mehr Mittel von Investoren in nachhaltige Projekte, Anlagen und Unternehmen fließen. Die EU-Taxonomie ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Plans.
Abbildung 1. Die Komponenten des Europäischen Green Deals
Was ist die EU-Taxonomie?
Um ihre Klimaziele zu erreichen, braucht die EU Investoren, die eine große Menge an Kapital in die richtigen Projekte, Anlagen und Unternehmen umleiten.
Die EU-Taxonomie wurde entwickelt, um die Ausweitung nachhaltiger Investitionen zu fördern und das Greenwashing von "nachhaltigen" Finanzprodukten zu bekämpfen1. Um zu definieren, welche Investitionen als nachhaltig gelten, hat die EU das grünes Klassifizierungssystem geschaffen.
Grüne oder „ökologisch nachhaltige" Wirtschaftstätigkeiten werden als solche beschrieben, die: „einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Klima- und Umweltziele der EU leisten, gleichzeitig aber keines dieser Ziele wesentlich beeinträchtigen und ein Mindestmaß an sozialen Garantien erfüllen.”
Abbildung 2. Die sechs von der EU festgelegten Klima- und Umweltziele
Der Schwerpunkt lag zunächst auf der Definition dessen, was unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nachhaltig ist. Weitere Regeln für andere „grüne“ Ziele sollen demnächst veröffentlicht werden.
Ziel der Taxonomie ist es, ein gemeinsames Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu schaffen.
Sie ermöglicht weder eine spezifische Akkreditierung oder Kennzeichnung von Tätigkeiten, noch erstellt sie eine verbindliche Liste von Wirtschaftstätigkeiten für Investoren oder Leistungen für Unternehmen.
Abbildung 3. Eine Wirtschaftstätigkeit kann nur dann als „grün“ oder „umweltverträglich" eingestuft werden, wenn sie die drei von der EU festgelegten „Leistungsschwellen“ erfüllt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Dies ist eine Gelegenheit für Unternehmen, ihre Leistung und Fortschritte auf dem Weg zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen nachzuweisen, so dass Finanzmärkte fundiertere Anlageentscheidungen treffen können.
Vor allem Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind verpflichtet:
- den Anteil ihres Umsatzes offenzulegen, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, welche mit wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gelten; und
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und den Anteil ihrer Betriebsausgaben offenzulegen, die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden.
Für Organisationen, die neu in diesem Bereich sind, ist es ein guter Ausgangspunkt, ihre Geschäftsmodelle zu bewerten und festzustellen, inwieweit ihre zugrundeliegenden Aktivitäten als „grün" eingestuft werden können. Diese Informationen werden von Investoren und Versicherungen benötigt, da sie in ihre eigenen Offenlegungen und Investitionsentscheidungen einfließen werden.
In einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob das Unternehmen die sozialen Mindeststandards einhält. Dies ist der Fall, wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten mit den OECS-Leitlinien für multinationale Unternehmen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang stehen.
Es ist wichtig, diesen Prozess so bald wie möglich einzuleiten, denn je nach Ergebnis der Bewertung müssen die internen Kontrollen möglicherweise aktualisiert oder ersetzt werden, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Im Extremfall müssen Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie angepasst oder sogar neu überdacht werden, um die Zukunft des Unternehmens zu sichern.
Es gibt auch einen Unterschied zwischen Tätigkeiten, die mit dem Europäischen Green Deal „abgestimmt" sind, und solchen, die nach den neuen Vorschriften „förderfähig" sind. Eine Tätigkeit ist „taxonomiefähig", wenn sie in der EU-Taxonomie2 aufgeführt ist, unabhängig davon, ob sie eine der Bedingungen erfüllt. Wenn die Tätigkeit nicht in der Verordnung beschrieben ist, gilt sie als nicht förderfähig.
Welche Unternehmen müssen die EU-Taxonomieverordnung einhalten?
Die EU-Taxonomieverordnung gilt für Unternehmen, die der nichtfinanziellen Berichterstattung unterliegen. Nach den derzeitigen Vorschriften3 müssen große börsennotierte Unternehmen offenlegen, inwieweit die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten die Kriterien erfüllen. Dies gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten im Geschäftsjahr.
KMU können die EU-Taxonomie auch auf freiwilliger Basis nutzen, um Investoren oder Stakeholdern zu erklären, ob sie an der Taxonomie orientierte grüne Aktivitäten durchführen oder planen, diese durchzuführen.
Allerdings wird derzeit ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung erarbeitet.
Dies wird wahrscheinlich den Aufgabenbereich der EU-Taxonomie erweitern. Wenn die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) angenommen wird, müssen alle großen Unternehmen ab Januar 2026 ihre Nachhaltigkeitsauswirkungen offenlegen.
Die vorgeschlagenen neuen Regeln für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen verlangen von den Unternehmen auch, dass sie sich um Assurance der veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen bemühen.
Wann müssen sie die Anforderungen erfüllen?
Große Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2022 über bestimmte Elemente Bericht erstatten, wobei das Jahr 2021 der erste Berichtszeitraum ist.
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 müssen Unternehmen den Anteil der nach der Taxonomie förderfähigen und die nicht förderfähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz, ihre Investitions- und Betriebsausgaben sowie bestimmte qualitative Informationen gemäß dem Delegierten Gesetz über die Offenlegung offenlegen.
Die erste Offenlegung der an der Taxonomie ausgerichteten Wirtschaftstätigkeiten, die auch die Offenlegung der wichtigsten Leistungsindikatoren umfasst, muss ab dem 1. Januar 2023 erfolgen und das Jahr 2022 als ersten Berichtszeitraum abdecken.
Die nächsten Schritte unternehmen
Carbon Trust arbeitet seit über zwei Jahrzehnten daran, Unternehmen beim Übergang zu nachhaltigeren Geschäftsmodellen zu unterstützen. Wir haben ein etabliertes europäisches Team, das eng mit verschiedenen Unternehmen bezüglich EU-Taxonomie arbeitet. Lesen Sie mehr über unsere Arbeit oder kontaktieren Sie uns, um Ihren Weg zur Einhaltung der EU-Taxonomie und zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten zu besprechen.
- Erläuterndes Memorandum CSRD
- Im Rahmen eines der delegierten Rechtsakte
- Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) 2014/95/EU